Verschleierte Schenkungen und Vermögensverschiebungen
Bei einer als Verkauf dargestellten Übertragung werden der tatsächliche Zweck, die Beweislage und die Voraussetzungen eines Vorgehens nach türkischem Recht geprüft.
Erbrecht · Deutschland–Türkei
Türkischsprachige Rechtsberatung aus Essen zu Erbteilung, Grundstücksübertragungen und Streitigkeiten zwischen Erben in der Türkei.

Bei einer als Verkauf dargestellten Übertragung werden der tatsächliche Zweck, die Beweislage und die Voraussetzungen eines Vorgehens nach türkischem Recht geprüft.
Zuwendungen, Nachlassberechnung und Fristen werden im Hinblick auf geschützte Erbanteile nach türkischem Recht untersucht.
Es wird geprüft, ob unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten bei der Erbteilung berücksichtigt werden müssen.
Bei erbrechtlich relevanten Eintragungen werden Rechtsgrund, Beteiligte und Beweismittel für eine Löschungs- und Eintragungsklage geprüft.
Die Nutzung durch einzelne Erben begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Ecrimisil. Nutzungsverhältnisse, ein möglicher Nutzungsausschluss und weitere Voraussetzungen werden im konkreten Fall geprüft.
Rechtliche Begleitung bei Erbfällen zwischen Deutschland und der Türkei: Erbnachweis, Immobilien, Nachlass, Erbausschlagung und grenzüberschreitende Verfahren.
Ein Erbfall mit Bezug zu Deutschland und der Türkei kann mehrere Ebenen gleichzeitig betreffen: anwendbares Recht, Zuständigkeit, Erbnachweis und die praktische Abwicklung einzelner Nachlasswerte. Welcher Nachweis oder welches Verfahren benötigt wird, hängt vom konkreten Nachlass ab.
Typische Ausgangssituationen: Sie leben in Deutschland und haben eine Immobilie in der Türkei geerbt; der Verstorbene war türkischer Staatsangehöriger und lebte in Deutschland; mehrere Erben leben in unterschiedlichen Ländern; zum Nachlass gehören Bankguthaben, Grundstücke oder Gesellschaftsanteile in der Türkei.
Bei einem deutsch-türkischen Erbfall sollte die Rechtslage nicht allein anhand einer einzigen allgemeinen Regel beurteilt werden. Zwischen Deutschland und der Türkei besteht weiterhin der Konsularvertrag vom 28. Mai 1929 einschließlich des sogenannten Nachlassabkommens. Daneben können – je nach Sachverhalt – europäisches Erbrecht, deutsches Recht und türkisches internationales Privatrecht zu berücksichtigen sein.
Deshalb werden unter anderem Staatsangehörigkeit, letzter Lebensmittelpunkt, Art und Belegenheitsort des Nachlasses, vorhandene letztwillige Verfügungen und bereits ausgestellte Erbnachweise geprüft.
Diese Frage lässt sich nicht allein danach beantworten, wo die Erben wohnen. Das deutsch-türkische Nachlassabkommen enthält besondere Regeln zum Erbnachweis. Entscheidend ist, für welchen Vermögenswert und welches Verfahren der Nachweis benötigt wird.
Bei Wohnung, Grundstück oder Haus reicht die Feststellung der Erbenstellung praktisch häufig nicht aus. Zusätzlich müssen die für den türkischen Grundbuch- und Intikalprozess erforderlichen Schritte vorbereitet werden. Je nach Fall können Erbnachweis, Personenstandsunterlagen, Vollmacht, Übersetzungen, Beglaubigungen und administrative Nachweise relevant sein.
Nicht jeder Schritt erfordert persönliche Anwesenheit. Je nach Vorgang kann eine Vertretung durch Vollmacht möglich sein. Die Vollmacht sollte auf die konkrete Handlung abgestimmt werden.
Bei einer Erbengemeinschaft stellen sich zusätzlich Fragen zu Verfügungen, Unterschriften, Übertragung, Verkauf und möglichen Konflikten zwischen Miterben. Zunächst sollte geklärt werden, ob es um reine Nachlassabwicklung oder bereits um eine Auseinandersetzung geht.
Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, sollte frühzeitig prüfen, welche Fristen, Formen und Stellen für den konkreten grenzüberschreitenden Fall gelten. Eine Erklärung in einem Land sollte nicht ohne Prüfung als automatische Lösung für sämtliche Vorgänge im anderen Land verstanden werden.
Nein. Die Einordnung hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Bei Deutschland–Türkei-Fällen ist insbesondere auch das weiterhin geltende Nachlassabkommen von 1929 zu beachten.
Nein. Welcher Nachweis erforderlich ist, hängt vom konkreten Vermögenswert und dem Verfahren ab.
Je nach Sachverhalt kann eine Vertretung möglich sein. Form und Umfang der Vollmacht müssen zum konkreten Vorgang passen.
Ob und mit welcher Wirkung eine Erklärung für den konkreten Türkei-Bezug greift, sollte vor Ablauf etwaiger Fristen geprüft werden.
Für eine erste Einordnung genügen eine kurze Beschreibung, die beteiligten Länder, Ihr Ziel und eine mögliche Frist.